Mediatoren Lippstadt - Häufige Fragen

Häufige Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Verfahren der Mediation:

Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die streitenden Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Einzelheiten zum Verfahren sind im Mediationsgesetz (MediationsG) von 2012 geregelt.
Ein Mediator ist eine unabhängige und allen Parteien gegenüber gleichermaßen verpflichtete (allparteiliche) Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch den Prozess der Mediation führt.
Eine Mediation läuft regelmäßig in 5 aufeinander aufbauenden Stufen ab:
  1. Einleitung  - Erläuterung des Ablaufs, Klärung des Ziels, der Rollen und der Spielregeln
  2. Sammlung der Themen, um die es in der Mediaton gehen soll
  3. Sammlung von Interessen und Bedürfnissen der Parteien
  4. Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten
  5. Aushandlung einer Vereinbarung für die Zukunft

Die Parteien wählen den Mediator gemeinsam aus.

Dritte können nur mit der Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.

Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden.

Die Aufgaben und Pflichten des Mediators sind im Mediationsgesetz geregelt:
Der Mediator
  • vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
  • ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet (Allparteilichkeit);
  • fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind;
  • kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen;
  • kann die Mediation vorzeitig beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist;
  • wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater prüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.
  • hat die Parteien über Umstände aufzuklären, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf in diesem Falle nur dann als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
  • darf nicht als Mediator tätig werden, wenn er vor der Mediation in der selben Sache bereits für eine Partei tätig gewesen ist. Er darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in der selben Sache tätig werden.
  • darf auch nicht tätig werden, wenn eine mit dem Mediator in der selben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in der selben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in der selben Sache tätig werden. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn die Parteien sich im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und die Belange der Rechtspflege dem nicht entgegen stehen.
  • ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.
Der Mediator und die in die Durchführung des Verahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche in Ausübung der Tätigkeit bekannt gewordenen Sachverhalte.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, soweit
  • die Offenlegung des Inhalts der erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung der Vereinbarung erforderlich ist;
  • die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden;
  • es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Der Mediator stellt durch eine geeignete Ausbildung und regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügt, um sachkundig durch die Mediation führen zu können. Insbesondere verfügt er über
  • Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Rahmenbedingungen
  • Verhandlungs- und Kommunikationstechniken
  • Konfliktkompetenz
  • Kenntnisse über das Recht der Mediation und die Rolle des Rechts in der Mediation

Nach Abschluss der per Rechtsverordnung geregelten Ausbildung darf er die Bezeichnung zertifizierter Mediator führen.